Das Dorfgemeinschaftshaus in Lankau steht auch für Ihre privaten Feiern
und Veranstaltungen zur Verfügung!
Haus- und Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus in der Gemeinde Lankau
I. Allgemeine Nutzung
1. In dem Dorfgemeinschaftshaus können gemeinnützige, kulturelle, gesellschaftliche und ähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden, wenn die Art der Veranstaltung dem Charakter der Räume entspricht. Jugendliche und Heranwachsende können nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung die Räume nutzen.
2. Das Dorfgemeinschaftshaus kann von den örtlichen Vereinigungen und denEinwohnern der Gemeinde genutzt werden.
3. Über die Überlassung und Ausnahmen, ebenso über die Terminabsprache entscheidet der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, im Bedarfsfall die Gemeindevertretung.
4. Der Nutzer ist für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Er hat genaue Angaben über die Art und den Umfang der Veranstaltung zu machen.
5. Die Gemeinde kann bei Veranstaltungen Gewerbetreibende zur Ausübung ihres Gewerbes zulassen.
6. Die Einrichtungsgegenstände und das Inventar dürfen nicht verliehen werden. Ausnahmen erteilt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, im Bedarfsfall die Gemeindevertretung.
7. Über die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird eine schriftliche Vereinbarung geschlossen.
II. Pflichten der Nutzer
1. Die Räume mit den dazugehörigen Nebenräumen einschließlich ihrer Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Die Räume sind gereinigt zu übergeben.
2. Die Garderobenaufbewahrung und die Haftung hierfür obliegen nicht der Gemeinde.
3. Bei allen Veranstaltungen hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass die Besucher keine anderen Räume als die Veranstaltungsräume, einschließlich der erforderlichen Nebenräume, betreten. Die Besucher haben die Benutzerordnung einzuhalten.
4. Stellt der Nutzer Schäden an den Veranstaltungs- und Nebenräumen, ihrer Einrichtung oder Geräte fest, hat er dies unverzüglich dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter anzuzeigen.
5.Soweit erforderlich, hat der Nutzer die Streu- und Räumpflicht auf dem Parkplatz und der Zuwegung des Dorfgemeinschaftshaus durchzuführen.
6. Die Auffahrt für die Feuerwehrfahrzeuge ist ausnahmslos freizuhalten.
Bei Zuwiderhandlungen werden die Fahrzeuge Kostenpflichtig abgeschleppt.
III. Nutzungszeiten
1. Die Nutzungszeit beginnt und endet nach Vereinbarung.
2. In den Nutzungszeiten sind die Zeiten für das Aufräumen enthalten. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Räume mit Ablauf der Benutzerzeit verlassen werden.
IV. Nutzungsentgelt
1. Als Nutzungsentgelt für die Nutzung durch Privatpersonen ist ein Beitrag in Höhe von 100,00 €
bis 50 Personen und von 150,00 € bei über 50 Personen zu entrichten.
2. Für die Abnahme und die Reinigung der Räumlichkeiten durch den Beauftragten der Gemeinde ist eine einmalige Aufwandsentschädigung von 30,00 € zu entrichten.
3. Das Nutzungsentgelt und die Reinigungskosten sind beim Bürgermeister vor der Schlüsselübergabe bar zu entrichten.
V. Aufsicht und Hausrecht
1. Die Aufsicht und die Verantwortung für die Veranstaltung obliegen dem Nutzer.
2. Der Nutzer hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die Ordnung in den Räumen und auf der Außenanlage aufrechterhalten und die öffentliche Ordnung nicht gefährdet wird.
3.Der Bürgermeister oder der Beauftragte der Gemeinde übt neben dem Nutzer das Hausrecht über die Veranstaltung aus.
VI. Entzug der Nutzungsgenehmigung
1. Die Genehmigung der Nutzer kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden,
wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Nutzer nicht bereit oder in der Lage ist,
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zu gewährleisten.
VII. Haftung und Schadenersatz
1. Die Gemeinde überlässt dem Nutzer ein Exemplar der Benutzungsordnung und hängt diese im Dorfgemeinschaftshaus aus.
2. Im Bedarfsfall sind Schnee und Eis auf den Zugangswegen zum Dorfgemeinschaftshaus selbst zu beseitigen.
3.Die Gemeinde überlässt dem Nutzer das Dorfgemeinschaftshaus zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die überlassenen Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
4. Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Einrichtung und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
5. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, deren Bedienstete und Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen.
6. Die in den Ziffern 4 und 5 dieses Abschnitts geregelten Freistellungsverpflichtungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden von der Gemeinde, deren Bediensteten und Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt.
7. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden.
8. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an der überlassenen Einrichtung und den Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
9. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten und von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
Gemeinde Lankau
Der Bürgermeister